Als gerichtliche Gutachtertätigkeit gilt jede Sachverständigentätigkeit, die im Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft ausgeübt wird.
Dazu zählt insbesondere jede Tätigkeit im Auftrag von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern, aber auch von Notarinnen und Notaren
als Gerichtskommisssäre sowie von Masseverwalterinnen und Masseverwaltern, soweit diese Tätigkeit im Auftrag oder mit Zustimmung des Gerichts aufgetragen wurde.