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Wer zahlt die laufenden Kosten bei einem Fruchtgenussrecht?

Das Fruchtgenussrecht

 

Immer wieder hört man von der "Einräumung eines Fruchtgenussrechtes". 

Beispielsweise im Familienverband: Die Mutter übergibt die Anlegerwohnung X an ihr volljähriges Kind, lässt sich aber ein Fruchtgenussrecht einräumen. 

D.h. das Kind ist Eigentümer der Immobilie, die Mutter "zieht die Früchte". Die Fruchtziehung bezieht sich in diesem Beispiel auf die Vereinnahmung etwaiger Mieten, d.h. die Mieteinnahmen erhält auch zukünftig die Mutter (als Fruchtgenussberechtigte). 

 

Wie wird die Fruchtnießung definiert (§ 509 ABGB)?

"Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen."

  

Wer trägt grundsätzlich die laufenden Kosten bei einem Fruchtgenussrecht (für den Fall, dass keine individuelle Vereinbarung getroffen wurde)?

Die fruchtgenussberechtigte Person übernimmt grundsätzlich Betriebskosten, Kosten der laufenden Instandhaltung und Reparaturen.

Die Immobilie ist im normal brauchbaren Zustand zu erhalten. Allerdings ist die Instandhaltungspflicht nach oben hin mit dem "Ertrag aus der Sache" begrenzt. Für den Fall der Eigennutzung ist dahingehend ein fiktiver Ertrag anzusetzen. Es besteht allerdings keine Verpflichtung für eine grundlegende Erneuerung bzw. Wiederherstellung.

 

 Achtung:

 

Die tatsächlichen Verpflichtungen sind dem Dienstbarkeitsvertrag zu entnehmen. Die angeführten Bestimmungen sind dispositiver Natur, d.h. sie können zwischen den Parteien individuell (d.h. abweichend von den gesetzlichen Vorgaben) vereinbart werden!