Welche Sanktionen sind bei Zwangsversteigerungen denkbar?
Grundsätzlich unterscheidet man bei Zwangsversteigerungen folgende Sanktionen:
a) Verbotene Absprachen: Für Absprachen zwischen Bietern, die einander versprechen, gegen Geld oder einen anderen Vorteil gar nicht oder z.B. nur bis zu einem gewissen Betrag mitzubieten, drohen Haftstrafen von bis zu 2 Jahren (§ 292c StGB)
b) Unzulässige Bieterabsprachen:
§ Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig.
§ Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder sonstigen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
§. Die Richterin kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens dahingehende Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe von bis zu EUR 10.000 verhängen und die Person vom Bieten ausschließen.
c) Unfähigkeit des Meistbietenden das Vadium zu hinterlegen: Erlegt der Meistbietende das Vadium nicht unverzüglich, so ist ausgehend von dem Bietgebot des Meistbietenden vorangehende Bietgebot der Versteigerung weiterzuführen und über den Meistbietenden, der die Sicherheitsleistung (= Vadium) nicht erlegt hat, eine Ordnungsstrafe bis zu EUR 10.000 zu verhängen.
Beispiel:
X bietet als Meistbieter EUR 500.000 für eine zu versteigernde Liegenschaft. Der Richter erteilt X den Zuschlag und fordert ihn auf das Vadium bei Gericht zu hinterlegen. X kann die Sicherheitsleistung nicht aufbringen. Die Versteigerung wird mit dem vorigen Meistbot (z.B. EUR 495.000) fortgesetzt und X wird mit einer zu zahlenden Ordnungsstrafe in Höhe von bis zu EUR 10.000 bestraft.