Grundsätzlich muss der Ersteher der Liegenschaft in Vorleistung gehen und für die Räumung bzw. zwischenzeitliche Einlagerung bzw. Entsorgung die Kosten übernehmen. Im nächsten Schritt können die Verpflichteten (= z.B. Schuldner bzw. Erbengemeinschaft) die Sachen abholen. Für den Fall, dass dies nicht passiert, wird auf Verfügung des Exekutionsgerichtes der Verkauf der Sachen angeordnet.
Parallel dazu wird bei einer Zwangsversteigerung ein von der Richterin festgelegter Teil des Versteigerungserlöses gerichtlich hinterlegt (d.h. eine Art „Rückstellung“ gebildet), damit die Verwahrungs- und Veräußerungskosten gedeckt sind.
Fazit:
§ Der Erwerber der Liegenschaft muss einen separaten Antrag auf Räumung der Fahrnisse, des Inventars, etc. bei Gericht stellen.
§ Für die zwischenzeitliche Lagerung oder Entsorgung muss der Erwerber die Kosten (vorübergehend) übernehmen.
§ Die aus der Versteigerung Verpflichteten (d.h. diejenigen die den Erlös erhalten) müssen bei Gericht einen von der Richterin festzulegenden Anteil für diese Kosten hinterlegen sowie diese nach Abschluss der Räumung auch übernehmen.