Teil 2: Ersteigerung einer Liegenschaft inklusive Inventar?

Ersteigert man die jeweils gegenständliche Liegenschaft in „Bausch und Bogen“ (d.h. inklusive Inventar, Fahrnisse, Hausrat, etc.)? Welche Rahmenbedingungen sind denkbar?

 

Grundsätzlich nein. Bei einer gemeinschaftlichen Liegenschaft können die Miteigentümer als Parteien des Verfahrens allerdings eine Verzichtserklärung betreffend des Inventars, etc. unterfertigen. Beispiel: 

 

„Die verpflichtete Partei erklärt rechtsverbindlich den Verzicht auf im Objekt verbliebenes Inventar, Fahrnisse, Hausrat, Gegenstände und erteilt dem Ersteher die volle Verfügungsberechtigung.“

 

Ansonsten sind die „wegzuschaffenden beweglichen Sachen“, die nicht Gegenstand der Exekution waren, durch das Vollstreckungsorgan des Gerichts dem Verpflichteten (= z.B. Schuldner oder die Erbengemeinschaft) zu übergeben bzw. sind diese auf Kosten des betreibenden Gläubigers(= der Erwerber der Liegenschaft) zu räumen.