Teil 1: Ausrufpreis einer Immobilie bei gerichtlicher Versteigerung?

Wir unterscheiden zwischen der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft und einer Versteigerung aufgrund einer vollstreckbaren Geldforderung.

 

Im Gegensatz zur zwangsweisen Versteigerung aufgrund einer vollstreckbaren Geldforderung eines Gläubigers (bei der sich das geringste Gebot auf den halben Schätzwert der Liegenschaft bezieht) beläuft sich bei der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft[1]das geringste Gebot auf den zu Grunde gelegten Schätzwert. 

 

Die jeweiligen Versteigerungsbedingungen können bei der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft anderes vorsehen, nicht jedoch weniger als 3/4 des Schätzwertes. 

 

Beispiel: 

Eine zu versteigernde Liegenschaft wird vom Sachverständigen mit einem Verkehrswert in Höhe von EUR 400.000 bewertet.

 

Fall a) Die Versteigerung bezieht sich auf eine vollstreckbare Geldforderung. D.h. ein Kreditkunde kann z.B. seine Raten aus einem Wohnbaukredit nicht mehr bezahlen und die Bank beantragt eine zwangsweise Versteigerung der besicherten Liegenschaft. Das geringste Gebot beläuft sich in diesem Beispiel auf EUR 200.000.

 

Fall b) Die Versteigerung bezieht sich auf die Aufhebung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft. D.h. die Erben sind sich hinsichtlich eines etwaigen Verkaufspreises uneinig. Das geringste Gebot beläuft sich in diesem Fall auf EUR 400.000.

 



[1]

Diese Form der Zwangsversteigerung wird auch als Zivilteilung bezeichnet (Anmerkung: Eine Klage auf „Realteilung“ wäre nur dann möglich, wenn die Liegenschaft teilbar wäre).